Änderung § 11 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.01.2008

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a) sowie über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmigung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a) sowie über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmigung.

(3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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