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Änderung § 11a Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 12.08.2021
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§ 11a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 11a n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a |
(1) 1 Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2 Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. 3 Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über 1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3, 2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3, 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3. (2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) 1 Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. 2 Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3 Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten. |
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