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Änderung § 11a Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 12.08.2021

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§ 11a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 11a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a


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(1) 1 Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2 Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. 3 Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über

1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3,

2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3,

4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und

6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.

(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1 Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. 2 Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3 Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.


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