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§ 11a - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 11a



(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. 3Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über

1.
eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3,

2.
die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

3.
die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3,

4.
die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

5.
die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und

6.
die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.

(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. 2Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.



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Frühere Fassungen von § 11a Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10c IHKG (vom 12.08.2021)
... nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen ...
§ 13c IHKG (vom 12.08.2021)
... Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 ... 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der ...
§ 13d IHKG (vom 12.08.2021)
... nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
... nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen ... an die Deutsche Industrie- und Handelskammer,". 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a (1) Die Deutsche Industrie- und ... 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung ... Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der ... § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13d (1) Wird die ... nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht ...