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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (RolllaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 18 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-92 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halbzeugen,

9.
Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,

10.
Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln,

11.
Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen,

12.
Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen,

13.
Montieren von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten,

14.
Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fensterkombinationen,

15.
Durchführen von Funktionsprüfungen,

16.
Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,

17.
Kundenorientierung,

18.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RolllaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RolllaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RolllaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...