Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
weiterhin gültiger Kenn- buchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird | Prüfstelle | Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit |
A | Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- verkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e. V. | Beiwagen von Krafträdern; |
T | alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr | Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge- nehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein. |
B | Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig | Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseich- direktion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E). |
C | Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- verkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg | - Heizungen - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen; Übernahme durch DEKRA e. V. |
interne Verweise§ 5 FzTV Prüfstellen (vom 01.11.2012) ... sind Prüfstellen zuständig. Prüfstelle ist 1. eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständigen ... Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden entsprechend Anlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des ...
§ 7 FzTV Prüfzeichen (vom 01.08.2013) ... 19. November 1998 aufgrund von Bauartgenehmigungen zugeteilt wurden und Kennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
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