(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegenheiten genehmigt werden:
- 1.
- festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
- 2.
- Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,
- 3.
- festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen.
(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung nicht erteilt werden:
- 1.
- politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
- 2.
- Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt,
- 3.
- Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.
§ 2 UnifV ... Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des ... Kommandeur im Verteidigungsbezirk. (2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur ...