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§ 2 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2



(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der Antrag vor Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im Verteidigungsbezirk.

(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstaltung durch den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständigen Kommandeur im Verteidigungsbezirk erteilt.

(3) Der Amtschef des Streitkräfteamtes erteilt die Genehmigung

1.
für Generale und Admirale in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2,

2.
im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,

3.
soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben ist.

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Zitierungen von § 2 UnifV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnifV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UnifV
... Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller und ... erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die ...