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§ 3 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3



Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung nicht missbraucht werden.