Die Genehmigung nach §
2 wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller und im Falle des §
2 Abs. 2 und 3 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung nicht missbraucht werden.