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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (ERVVOGBA/BGH k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2005 BGBl. I S. 3191; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 26.11.2005; FNA: 312-2-5 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 3 Bekanntgabe der technischen Rahmenbedingungen



Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr des Gerichts einschließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbarkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3.
die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine Verschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benötigt werden,

4.
die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVVOGBA/BGH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVOGBA/BGH selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERVVOGBA/BGH Form der Einreichung
... Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei ...