§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Organe | |
(1) Organe des Absatzfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat. | |
(Text alte Fassung) (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds. | (Text neue Fassung) (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds. |
(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen. |