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Synopse aller Änderungen des Absatzfondsgesetz am 30.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2007 durch Bekanntmachung der AbsFondsGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbsFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Organe


(1) Organe des Absatzfonds sind

1. der Vorstand,

2. der Verwaltungsrat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(Text neue Fassung)

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen.



§ 4 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.



(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im Einzelnen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

§ 5 Verwaltungsrat


(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren

5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien,

12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,

1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie,

1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft,

1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,

1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels,

1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,

1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband,

1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,

1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes.

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(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



(2) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

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(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.



§ 6 Mitglieder der Organe


(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

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(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.



(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

§ 8 Haushalt


(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr.

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(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.



(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 10 Finanzierung


(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen zu.

(2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

(3) Der Beitrag beträgt für

1. Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1.000 Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,

2. Mühlenbetriebe 0,48 Euro je 1.000 Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes Brotgetreide,

3. Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1.000 Kilogramm verwendetes Malz,

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4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluß oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusammenschluß oder Großhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt worden ist,



4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluss oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusammenschluss oder Großhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt worden ist,

5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird, 0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenommene Waren dieser Art,

6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen 1,22 Euro je 1.000 Kilogramm angelieferte Milch,

7. Eierpackstellen 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier,

8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mastgeflügels,

9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,

- 2,04 Euro je Rind,

- 0,51 Euro je Schwein,

- 0,30 Euro je Schaf,

es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der fleischhygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,

10. Ölmühlenbetriebe

- 0,71 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagener Raps- und Rübsensamen,

- 0,81 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagene Sonnenblumenkerne.

(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,06 Euro je genutzte Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten

1. bei Blumen und Zierpflanzen:

5,0 Quadratmeter Freiland,

1,0 Quadratmeter Frühbeet,

0,5 Quadratmeter Gewächshaus;

2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau:

10,0 Quadratmeter Freiland.

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Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise angebaut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.



Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise angebaut, dass mehr als die Hälfte des Kalenderjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 für Ware, für die ein anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,

2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,

3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung nach im Inland unter natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und unter künstlichen Klimabedingungen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.

(5a) (weggefallen)

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 für die Beitragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von öffentlichen Abgaben und von Kosten der Beförderung und Verpackung zum Warenwert zu regeln.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß für die Erhebung der Beiträge die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist. Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die für die Beitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung zuständigen Behörde mitzuteilen.



(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass für die Erhebung der Beiträge die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist. Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die für die Beitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(9) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Erträgnissen des Absatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.



§ 11 Auskunftspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium und den nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.



(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium und den nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass diese Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

vorherige Änderung

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.