Änderung § 6 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitglieder der Organe


(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.




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