Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung AbsFondsGNB am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie des AbsFondsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium und den nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium und den nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass diese Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

vorherige Änderung

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.