Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG1990V k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3970; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 9280-3-1 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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Eingangsformel
§ 1
§ 2 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, liegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des Polizeidienstes

1.
als Unfallursache

a)
eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist, oder

b)
eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,

anzunehmen ist und

2.
mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß.

Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften V. v. 6. Juni 2007 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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