Änderung § 5 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.10.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.



 



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