§ 3 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)

§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:

1.
Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):

in Gemeinden
mit einer
Einwohnerzahl
für Wohnungen, die bezugsfertig geworden sind
bis zum 31. 12. 1959 ab 1. 1. 1960
bis zum 31. 12. 1964
ab 1. 1. 1965
mit Sammel-
heizung und
Bad oder
Dusche
sonstigemit Sammel-
heizung und
Bad oder
Dusche
sonstigemit Sammel-
heizung und
Bad oder
Dusche
sonstige
Deutsche Mark
unter 100.000 4,904,305,204,605,605,00
von 100.000
bis unter 500.000
5,204,605,504,905,905,30
von 500.000
und mehr
5,504,905,805,206,205,60


 
Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze für

a)
kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und

b)
Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,

wenn der Mieter diese Kosten trägt. Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten unterschiedliche Kappungsgrenzen, so sind die Kappungsgrenzen unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen.

2.
Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).

3.
Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.

(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.

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Zitierungen von § 3 1. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 1. WoZErhV Zinserhöhung
... Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Darlehen, ... 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (3) Die ...


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