Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung



Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.



 

Zitierungen von § 6 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DöKVAG Eintragung in das Patentregister
... Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die ...
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6 , 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach ...