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§ 7 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts



Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.

 
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Zitierungen von § 7 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DöKVAG Eintragung in das Patentregister
... die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7 , 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- ...
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...