§ 18 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.

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Zitierungen von § 18 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18 , § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die ...


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