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§ 3 - Pensionsfonds-Aktuarverordnung (PF-AktuarV)

V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3019; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 9 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7631-1-35 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Vorlagefrist



1Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. 2Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 3 PF-AktuarV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2101

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PF-AktuarV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PF-AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PF-AktuarV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 1. PF-AktuarVÄndV
... dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorlagefrist Der ... verwiesen werden." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorlagefrist Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei ...