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Änderung § 3 PF-AktuarV vom 29.10.2011

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§ 3 PF-AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 PF-AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vorlagefrist


(Text alte Fassung)

Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. 2 Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.