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Änderung § 2 PF-AktuarV vom 29.10.2011

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§ 2 PF-AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
§ 2 PF-AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erläuterungsbericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. 2 Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. 3 Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.

(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde

1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,

2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen,

3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsberechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) Es ist darzulegen, dass



(3) 1 Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). 2 Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) 1 Es ist darzulegen, dass

1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich garantierter Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, beitragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die die Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,

2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,

3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,

4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,

5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garantierte beitragsfreie Versorgungsleistung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1 Abs. 6 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung), ist auszuführen,

1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;

2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen bzw. die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.



2 Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. 3 Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen,

1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie für das Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;

2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen beziehungsweise für das Feststellungsverfahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.

(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese gesondert zu erläutern.

vorherige Änderung

(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.



(7) 1 Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. 2 Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.