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Synopse aller Änderungen der PF-AktuarV am 29.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. PF-AktuarVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PF-AktuarV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PF-AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
PF-AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung
§ 2 Erläuterungsbericht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2a Angemessenheitsbericht
§ 3 Vorlagefrist
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 2 Erläuterungsbericht


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(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.



(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. 2 Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. 3 Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.

(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde

1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,

2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen,

3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsberechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.

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(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) Es ist darzulegen, dass



(3) 1 Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). 2 Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) 1 Es ist darzulegen, dass

1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich garantierter Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, beitragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die die Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,

2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,

3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,

4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,

5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garantierte beitragsfreie Versorgungsleistung.

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Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1 Abs. 6 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung), ist auszuführen,

1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;

2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen bzw. die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.



2 Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. 3 Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen,

1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie für das Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;

2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen beziehungsweise für das Feststellungsverfahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.

(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese gesondert zu erläutern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.



(7) 1 Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. 2 Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.

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§ 2a (neu)




§ 2a Angemessenheitsbericht


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(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2 Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) 1 Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. 2 Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. 3 Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. 4 Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) 1 Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. 2 Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.

§ 3 Vorlagefrist


vorherige Änderung

Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.



1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. 2 Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.