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§ 1a - Altenpflegegesetz (AltPflG)

neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1a



Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 1a AltPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 30 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a AltPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a AltPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AltPflG (vom 01.03.2020)
... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10, 5. das Verfahren bei der Ausstellung eines ...
§ 10 AltPflG (vom 23.04.2016)
... mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ...
§ 12 AltPflG (vom 07.12.2007)
... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a . Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 30 HeilbAnerkRUG Änderung des Altenpflegegesetzes
... (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10." 8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen ... Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a . Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...