§ 1
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach §
4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1a AltPflG (vom 07.12.2007) ... des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als ...
§ 2 AltPflG (vom 23.04.2016) ... Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz ... zu wählen. (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem ...
§ 2b AltPflG (vom 23.04.2016) ... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 , die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die Erlaubnis, ...
§ 4 AltPflG (vom 23.07.2015) ... entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 berechtigt ...
§ 9 AltPflG (vom 01.03.2020) ... das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen ...
§ 27 AltPflG ... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger führt. (2) Die ...
§ 29 AltPflG ... anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an ... Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1. (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich ... wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 30 HeilbAnerkRUG Änderung des Altenpflegegesetzes ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Altenpflegerinnen ... des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als ... 4 wird wie folgt gefasst: (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Zitate in aufgehobenen TitelnAltenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3223/a45088.htm