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§ 9 - Altenpflegegesetz (AltPflG)

neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9



(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis nachweisen und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5 beantragen, zu regeln:

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,

4.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10,

5.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.





 

Frühere Fassungen von § 9 AltPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 14 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 34 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 37 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 30 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 51 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AltPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AltPflG (vom 23.07.2015)
... sollen, können die Länder von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen, sofern das Ausbildungsziel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 14 FachKrEG Änderung des Altenpflegegesetzes
...  § 9 Absatz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 30 HeilbAnerkRUG Änderung des Altenpflegegesetzes
... Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten." 7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ein ... gemäß § 1a in Verbindung mit § 10." 8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichungen von den in ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Erbringen von ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 34 EURLHuGBUG Änderung des Altenpflegegesetzes
... 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten." 3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 37 BQFGEG Änderung des Altenpflegegesetzes
... anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden." 2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „und ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 51 9. ZustAnpV Altenpflegegesetz
...  In § 9 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Eingangsformel AltPflAPrV
... Grund des § 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Verbindung mit § 1 des ...