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Änderung § 13 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. 2 Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. 2 Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.

(heute geltende Fassung)