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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit,

6.
Betriebliche Abläufe und Organisation,

7.
Wirtschaftliche Zusammenhänge,

8.
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,

9.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,

10.
Pflanzenproduktion,

10.1
Bodenbearbeitung,

10.2
Bestellen und Pflegen von Kulturen,

10.3
Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte,

11.
Kommunikation und Information,

12.
Dienstleistungen und Kundenorientierung,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen

1.
Halmfrucht,

2.
Hackfrucht,

3.
Grünland,

4.
Futterpflanzen,

5.
Ölfrüchte,

6.
Sonderkulturen

vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrarErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AgrarErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 11 AgrarErprobV Abschlussprüfung
... Technik entwickeln und festlegen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der ...