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§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.



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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009Artikel 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-hDEUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDEUKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften
... Vorschriften oder wegen einer Elternzeit" ersetzt. (26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ...