Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 27 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

(Text alte Fassung)

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3.
ein Studium an einer technischen Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und

4.
die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann.

(Text neue Fassung)

2. ein Studium an einer technischen Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und

3.
die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann.




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