Änderung § 17 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 27 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Regelaufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,

2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben und

3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss, der mindestens aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten und der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen an der Prüfung teilnehmen sollen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verkürzt werden.






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