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§ 64 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 64 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle



(1) 1Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Satzung. 3Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in § 65 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) 1Die Ernennung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 3Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle muss verfügen über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse erforderliche

1.
Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.
Erfahrung und

3.
Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

(4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle kann neben anderen Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gefährden.

(6) 1Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(7) 1Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er

1.
eine schwere Verfehlung begangen hat oder

2.
die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

2Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats; der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsenthebung zu hören.

(8) 1Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Ausstattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig ist. 2Die Deutsche Welle weist die erforderlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle im Haushaltsvollzug zu. 3Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 5Diese unterstehen allein der Leitung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.





 

Frühere Fassungen von § 64 DWG

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aktuell vorher 26.11.2019Artikel 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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