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§ 4b - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 4b Beteiligungsverfahren



(1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung über den jeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu.

(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigneter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung. 2Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten befassen.

(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle betroffen ist.

(5) 1Die Deutsche Welle beschließt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. 2Diese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum. 3Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung. 4Die Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der Deutschen Welle.

(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche Welle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz festgelegt.

(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgabenplanung.

 
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Zitierungen von § 4b DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a DWG Aufgabenplanung
... der Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6 . (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung ihre Programmziele, ...
§ 9 DWG Produktionen (vom 27.11.2020)
... sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, ...
§ 45 DWG Einnahmen
... des Bundes. (3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b ) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 2 DWGÄndG Übergangsregelung
... Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit ...