Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|

§ 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter



(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte/einen Jugendschutzbeauftragten.

(2) 1Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. 2Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. 3Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(3) 1Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. 2Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. 3Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 5Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 DWG Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 26.11.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 4 TMGuaÄndG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... durch die Wörter „Die Absätze 1 und 4 gelten" ersetzt. 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Barrierefreiheit  ...