Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|

§ 17 Sendezeit für Dritte



1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. 2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 17 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DWG Werbung (vom 27.11.2020)
... politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt. (11) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen ...
§ 18 DWG Gegendarstellung
... und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17 . (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt ...
§ 22 DWG Allgemeine Verantwortung
... Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen ...