§ 46 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.

(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt.

(4) 1Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. 2Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.

(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 46 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 4 DWGÄndG
... Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 ... 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in ...


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