(1)
1Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (
§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.
2Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind.
3Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. 2Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen.
(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn
- 1.
- sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder
- 2.
- über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen.
(4) Die Vorschriften der
§§ 47,
48 und
50 gelten entsprechend.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456