(2) 1Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. 2Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.
(4) 1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. 2Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456