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§ 58 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 58 Vermögen



(1) 1Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. 2Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.

(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.