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Änderung § 5 DWG vom 27.11.2020

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§ 5 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 5 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Programmgrundsätze


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Welle hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) 1 Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. 2 Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten.

(3) 1 Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berühren. 2 Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. 3 Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.



 

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