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Änderung § 8 DWG vom 27.11.2020

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§ 8 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 8 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. 2 Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. 3 Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Welle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. 3 Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.

(2) 1 Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. 2 Die Herstellung der Rundfunkproduktion nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.

(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.

(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.




 
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