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Änderung § 23 DWG vom 27.11.2020

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§ 23 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 23 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.

(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt. 2 Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1. Name und Anschrift,

2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. die Angabe, dass die Deutsche Welle der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist und

4. Angaben über die zuständige Aufsicht.

(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten nach den folgenden Vorschriften benötigt:

1.
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, und

2.
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch das Protokoll des Europarates vom 9. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft getreten am 1. März 2002.