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Änderung § 2 AÜKostV vom 01.12.2015

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§ 2 AÜKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung
§ 2 AÜKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Gebühren


Die Gebühr beträgt für die

(Text alte Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 DM,

ab 1. Januar 2001 625
Euro,

ab 1. Januar 2003 750 Euro,

2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 3.000 DM,

ab 1. Januar 2001 1.750 Euro,

ab 1. Januar 2003 2.000
Euro.

(Text neue Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.