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Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)

V. v. 18.06.1982 BGBl. I S. 692; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 99 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.06.1982; FNA: 810-31-1 Arbeitsförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) eingefügten Artikels 1 § 2a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen



Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.




§ 2 Höhe der Gebühren



Die Gebühr beträgt für die

1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.




§ 3 Auslagen



Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.




§ 4 (weggefallen)





§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.