§ 1 AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 127 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung)§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen | (Text neue Fassung)§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
(Textabschnitt unverändert) Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung. |