Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)

V. v. 18.06.1982 BGBl. I S. 692; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 99 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.06.1982; FNA: 810-31-1 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Auslagen
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) eingefügten Artikels 1 § 2a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Höhe der Gebühren


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Gebühr beträgt für die

1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung V. v. 17. März 2020 BGBl. I S. 524 m.W.v. 1. April 2020

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§ 3 Auslagen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 (weggefallen)




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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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