Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) eingefügten Artikels 1 §
2a Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 §
1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach §
2 und Auslagen nach §
3 dieser Verordnung.
Die Gebühr beträgt für die
- 1.
- Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,
- 2.
- Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.
Als Auslagen werden die in §
10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.