AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 127 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen | (Text neue Fassung) § 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
§ 2 Höhe der Gebühren § 3 Auslagen § 4 (weggefallen) § 5 Inkrafttreten | |
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen | § 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung. | |
§ 3 Auslagen | |
Als Auslagen werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben. | Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben. |