Synopse aller Änderungen des AÜKostV am 01.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 1 des 3. AÜKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AÜKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AÜKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
AÜKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Gebühren


Die Gebühr beträgt für die

(Text alte Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro,

(Text neue Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.






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