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§ 3 - Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)

§ 3



Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen. Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden.