Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen. Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden.